In dem entschiedenen Fall, verlangte der Kläger mit seiner Klage von der Beklagten für die von ihm in der Nachtzeit erbrachten Arbeitsstunden eine höhere als die geleistete Vergütung. Er war der Auffassung, die Regelungen zu den Zuschlägen für Nachtarbeit in Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit verstießen gegen das grundgesetzlich verankerte Gleichbehandlungsgebot und den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.