Ein Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses und nicht auf den Inhalt des Arbeitszeugnisses.
Ein Arbeitnehmer, dessen Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit gut bewertet worden ist, hat daher keinen Anspruch auf eine Bescheinigung des Bedauerns über sein Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung, man würde sein Ausscheiden sehr bedauern. Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass gute Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.