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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Voraussichtliche Arbeitszeit ist nicht bestimmt genug

Will ein Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitszeit auf Teilzeit reduzieren, so muss er dies bei seinem Arbeitgeber schriftlich beantragen.

Einen solchen Antrag kann er auch während der Elternzeit stellen.

Der Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, mithin müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein, wie sie allgemein an Vertragsanträge gestellt werden. Diesen Anforderungen wird ein Antrag nicht gerecht, wenn die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung "voraussichtlich" angegeben wird.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG Duesseldorf 6 Sa 746 20 vom 26.03.2021
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