Jedoch bedarf es für die Wirksamkeit der Kündigung während der Elternzeit der Zustimmung der zuständigen Behörde. Wird der Bescheid, mit dem die zuständige Behörde eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt hat, im Widerspruchsverfahren aufgehoben, ist die Kündigung jedoch unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der die Zulässigkeitserklärung aufhebende Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Für die Entscheidung der Arbeitsgerichte ist der Sachstand ausschlaggebend, wie er sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstellt.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil LAG MV 5 Sa 263 20 vom 11.05.2021