In dem entschiedenen Fall, bewohnte der Kläger seit über 15 Jahren eine Zweizimmerwohnung zu einer Kaltmiete von 225,- ?, die bislang vom Jobcenter übernommen wurde. Wegen einer instabilen Persönlichkeitsstörung und Alkoholismus stand er unter Betreuung. Als er eine etwa siebenmonatige Freiheitsstrafe antreten musste, beantragte er beim Sozialamt die Übernahme der Mietkosten während der Haftzeit. Das Jobcenter lehnte dies ab, weil die Haftzeit länger als 6 Monate andauern sollte. Dagegen klagte der Betroffene und bekam Recht.
Ausschlaggebend war, dass bei dem Betroffenen durch den drohenden Wohnungsverlust bei Haftentlassung besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten zu prognostizieren gewesen sind, die er nicht aus eigener Kraft hätte überwinden können.