In dem entschiedenen Fall, schloss der Kläger den Flur einer Haftabteilung zur Freizeitnutzung für die Gefangenen auf, während sich eine Sozialarbeiterin in einem Sozialraum noch im Gespräch mit einem unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs stehenden Untersuchungshäftling befand. Nach Beendigung des Gesprächs musste die Sozialarbeiterin diesen Gefangenen zu seinen am anderen Ende des Flures gelegenen Haftraum begleiten, um der Gefahr von Angriffen aus der Freizeitgruppe vorzubeugen.