Der Arbeitgeber kann an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden.
Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer hat keinen Anspruch auf Anwendung ihrer Tarifverträge. Die Regelung des TVG sind nicht verfassungswidrig, entsprechend stützen sich die Unternehmen der Bahn zutreffend auf diese Regelung.