Eine Kündigung, die einem Arbeitnehmer erst zugestellt wird, kurz nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte, ist unwirksam.
Der Arbeitnehmer muss auch nicht so gestellt werden, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes zugegangen, weil er den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe.