Ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber seine Vertragstreue einfordert, muss jedoch auch seinerseits Vertragstreue an den Tag legen. Tut er dies nicht, handelt er arglistig, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung einfordert. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
Die betriebliche Mitbestimmung setzt in jeder Form einen Beschluss des Betriebsrats und eine entsprechende Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus.