Die Arbeitgeberin zahlt dann Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt.
Muss sich ein Arbeitnehmer jedoch in seinem Urlaub in Quarantäne begeben, weil er Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person hatte, ohne selbst infiziert zu sein, so gewährt der Arbeitgeber dennoch den beantragten und genehmigten Urlaub. Die Quarantänetage werden also auf den Urlaub angerechnet.
Eine klare Grenzziehung ist bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird.