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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Altersgrenze von 55 Jahren in Versorgungsregelung wirksam

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55.

Lebensjahr bereits vollendet haben.

Die gewählte Altersgrenze von 55 Jahren führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, sodass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 147 21 vom 21.09.2021
[bns]
 
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