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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Rufbereitschaft gilt als Arbeitszeit

Pausenzeit, in der ein Arbeitnehmer binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss, ist als Arbeitszeit anzusehen.


Dies gilt insbesondere, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen. Insbesondere kann dies dazu führen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner ständigen Rufbereitschaft nicht zu Ruhe kommen kann und der Sinn und Zweck einer Pause, den Arbeitnehmer zu Ruhe kommen zu lassen und neue Kräfte zu sammeln, nicht oder nur unzureichend erreicht wird.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C 107 19 vom 09.09.2021
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