Eine vertrauliche Kommunikation liegt vor, wenn sie in einem sehr kleinen Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte, sondern auf Vertraulichkeit ausgelegt ist.
In dem entschiedenen Fall, haben sich drei Angestellte eines Vereins, der vornehmlich in der Flüchtlingshilfe tätig war, abfällig und menschenverachtend über Flüchtlinge geäußert. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die Kündigung aus, als ihm diese Vorfälle bekannt wurden. Dies jedoch zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Bei dem Chat handelte es sich um eine private Unterhaltung.
Auch eine fehlende Eignung für die konkrete Tätigkeit konnte allein auf der Grundlage der Äußerungen nicht festgestellt werden, da kein Bezug zur konkreten Arbeitsaufgabe festgestellt werden konnte.
Arbeitsgericht Berlin Brandenburg, Urteil LAG Berlin-Brandenburg 21 Sa 1291 20 vom 19.07.2021