In dem entschiedenen Fall, war die 44-jährige Klägerin im Jobcenter als Sachbearbeiterin in der Unterhaltsheranziehung eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit Anwendung. Die Klägerin war Volljuristin und beantragte Sonderurlaub, um in dem Unternehmen ihres Ehemanns, der ein Bestattungshaus führte, mitzuarbeiten und den akuten Personalmangel im Betrieb aufzufangen. Zur Begründung verwies sie auf die gegenseitige Verantwortung innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Beklagte bewilligte den Sonderurlaub zunächst, lehnte in der Folgezeit einen Weiterbewilligungsantrag jedoch ab. Das LAG gab der Klage statt.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg Voorpommern, Urteil LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 83 21 vom 17.06.2021