Demnach kann ein Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter gestattet hat, die jeweilige Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen, seine Weisung ändern, und die Rückkehr aus dem Homeoffice verlangen, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.
Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist nämlich Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort sowie in der Mittagspause stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen.
In dem entschiedenen Fall, war der Arbeitsort weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer, ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt.