Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen, die geeignet wären, eine solche Prognose zu begründen.
Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen.
Die Leistung von Kurzarbeit im Betrieb spricht gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf, da Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld der nur vorübergehende Wegfall der Beschäftigung ist.