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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Wirtschaftliche Abhängigkeit begründet Angestellteneigenschaft

Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.


Ein selbständiger Rechtsanwalt, der sämtliche Honorarforderungen gegen Zahlung eines monatlichen Fixgehalts an eine Rechtsanwaltskanzlei für die Nutzung deren Infrastruktur abtritt, kann als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden. Seine Zahlungsansprüche gegen die Kanzlei kann er vor den Arbeitsgerichten einklagen. Insbesondere ist eine solch ausgestaltete Tätigkeit geprägt von der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Rechtsanwalts.
 
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil LAG Nuernberg 4 Ta 148 20 vom 14.04.2021
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