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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich des Arbeitsverhaltens

Der Betriebsrat hat in wichtigen Mitarbeiterangelegenheiten mitzubestimmen, wie zum Beispiel, Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, sowie bei dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.


Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern Fürsorgegespräche führt mit dem Ziel, Krankheitsursachen und damit zusammenhängende Arbeitsbedingungen zu klären und die Auswahl der Arbeitnehmer keinen abstrakten Kriterien folgt.

Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren sind nicht mitbestimmungspflichtig. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt. Dies beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu einer Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der jeweilige objektive Regelungszweck.
 
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil LAG Nuernberg 7 TaBV 5 20 vom 02.03.2021
[bns]
 
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