In dem entschiedenen Fall, war der Kläger des konkreten Falles als Gastronomieleiter der Küche eines Krankenhauses beschäftigt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt hatten, kostenlos Impfstoff gegen die Influenza zur Verfügung. Dabei teilte der Krankenhausträger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kläger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm ein unklarer, autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführte. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab.
Zu Recht, wie das Gericht entschied. Es war nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient hat.