Bei einem Vermittlungsvorschlag, bei dem es sich um ein hinreichend benanntes und zumutbares Beschäftigungsangebot handelt, hat der Versicherte alles ihm zumutbare zu unternehmen, um eine Zusage für die Beschäftigung zu erhalten.
Versicherungswidriges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose bei telefonischer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch darauf hinweist, er wolle sich in drei bis vier Monaten selbständig machen.
Der Versicherte hat alle Bestrebungen zu unterlassen, die den Arbeitgeber veranlassen könnten, ihn bereits vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschließen.