Es ist zwar richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraussetzt. Diese Voraussetzung liegt jedoch vor, wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Kopf- und Magenschmerzen attestiert.
Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht dagegen nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfällt, muss auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.