Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Der Arbeitsvertrag gilt in diesem Fall als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt auch, wenn der befristete Arbeitsvertrag mittels einer elektronischen Signatur unterzeichnet wurde.
Für eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Zertifizierung des genutzten Systems über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich.