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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Befristeter Arbeitsvertrag muss schriftlich geschlossen werden

Ein befristeter Arbeitsvertrag erfordert die Schriftform.


Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Der Arbeitsvertrag gilt in diesem Fall als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt auch, wenn der befristete Arbeitsvertrag mittels einer elektronischen Signatur unterzeichnet wurde.

Für eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Zertifizierung des genutzten Systems über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich.
 
Arbeitsgericht Berlin, Urteil ArbG Berlin 36 Ca 15296 20 vom 28.09.2021
[bns]
 
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