Telearbeit aus dem Ausland kann untersagt werden, wenn die Gesamtbetriebsvereinbarung ein grundsätzliches Verbot mobiler Arbeit aus dem Ausland aufstellt.
Nicht nur gelegentliche und kurzzeitige Auslandstätigkeit von Mitarbeitern löst rechtlichen Klärungsbedarf in Spezialmaterien aus, die sich nach ausländischem und internationalem Recht richten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, die damit verbundenen ganz erheblichen Kosten für Gutachten oder die Einholung rechtsverbindlicher Auskünfte nicht tragen zu wollen.