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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Keine Telearbeit aus dem Ausland

Nach dem Direktionsrecht kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.


Telearbeit aus dem Ausland kann untersagt werden, wenn die Gesamtbetriebsvereinbarung ein grundsätzliches Verbot mobiler Arbeit aus dem Ausland aufstellt.

Nicht nur gelegentliche und kurzzeitige Auslandstätigkeit von Mitarbeitern löst rechtlichen Klärungsbedarf in Spezialmaterien aus, die sich nach ausländischem und internationalem Recht richten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, die damit verbundenen ganz erheblichen Kosten für Gutachten oder die Einholung rechtsverbindlicher Auskünfte nicht tragen zu wollen.
 
Arbeitsgericht München, Urteil ArbG Muenchen 12 Ga 62 21 vom 27.08.2021
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