Einer Gewerkschaft steht gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zu.
Der Durchführungsanspruch kann durch Leistungsklage geltend gemacht werden und ist auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt.
Im Klageantrag kann dies durch eine abstrakte Beschränkung auf "die Mitglieder" Rechnung getragen werden, deren namentliche Nennung ist nicht erforderlich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 4 AZR 403 20 vom 13.10.2021