Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
Die Bestellung eines örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist nicht zulässig.