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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Kein Verjährungsbeginn durch Veränderungsanzeige

Die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts kann in sehr einfach gelagerten Sachen für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars ausreichen.


Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars hat.

Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es genügt die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Beratung oder Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 217 13 vom 11.09.2021
Normen: BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1
[bns]
 
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