Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung eines Notars hinsichtlich seiner steuerlichen Verpflichtungen stellt eine für eine Person seines Standes nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die die Amtsenthebung rechtfertigen kann. Schließlich sind in einem solchen Fall die Interessen der Rechtsuchenden aufgrund der Art der Wirtschaftsführung des Notars gefährdet.
Eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars kann angenommen werden, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen werden, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen werden, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet werden oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen werden.