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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Ermäßigung von Notargebühren für gemeinnützige Einrichtungen

Die Ermäßigung von Notargebühren darf nur solchen Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen gewährt werden, die ausschließlich mildtätige oder kirchliche, nicht aber gemeinnützige Zwecke verfolgen.


Im Bereich der Notargebühren darf der Gesetzgeber die ausschließliche Verfolgung von mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gegenüber der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke privilegieren. Während der Staat auf eigene Einnahmen verzichtet, wenn er steuerrechtliche Privilegien gewährt, verpflichten Gebührenermäßigungsvorschriften Notare dazu, berufliche Leistungen für ein Entgelt zu erbringen, das erheblich unter den Regelgebühren liegt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 130 12 vom 19.06.2013
[bns]
 
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