Die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahrens, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen.
In dem entschiedenen Fall, war der Kläger ist seit .2008 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent beschäftigt. Der Kläger war in 2018 an 61 Tagen, in 2019 an 74 Tagen und in 2020 an 45 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete die Beklagte nicht.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG Duesseldorf 7 Sa 405 21 vom 15.10.2021