Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanspruch schwer konkretisierbar ist oder ob der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum für eine Abhilfeentscheidung hat.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle bzgl. der Beschwerde einer Arbeitnehmerin.
Die Arbeitgeberin mahnte Frau B ab, weil sie ihre Arbeitsunfähigkeit lediglich dem Betriebsratsvorsitzenden, nicht aber der Personalabteilung angezeigt hatte. Frau B beschwerte sich bei dem Betriebsrat darüber, dass sie sich durch die Arbeitgeberin ungerecht behandelt und beeinträchtigt fühle, da sie im Falle einer Erkrankung die Personalabteilung vor Dienstbeginn über ihre Erkrankung zu unterrichten habe. So müsse sie in einer Situation, in der sie ohnehin bereits gesundheitlich beeinträchtigt sei, zwei Stellen im Betrieb kontaktieren.
Die Anrufung einer Einigungsstelle war jedoch unzulässig, denn in einem solchen Fall darf weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer der Rechtsweg abgeschnitten werden. Zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen dient allein der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen.