Von diesem Grundsatz können in allgemeinen Geschäftsbedingungen Abweichungen vereinbart werden. Dann allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung gewähren.
Die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit Aufwendungsersatz verlangen zu können, stellt keine angemessene Kompensation dar.