Insbesondere muss der Arbeitgeber lediglich wissen, dass Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und wie lange die Krankheit voraussichtlich noch andauern wird. Hiervon sind auch aller Voraussicht nach keine Ausnahmen zu machen, da ansonsten wegen der Doppelfunktion des MDK eine viel weitere Datenverarbeitung erlaubt wäre als bei anderen Arbeitgebern.