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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

MDK darf keine arbeitnehmereigenen Daten speichern

Es ist fraglich, ob es mit der DSGVO vereinbar ist, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in seiner Doppelrolle als Gutachter und Arbeitgeber auch Gutachten über eigene Mitarbeiter speichert.


Insbesondere muss der Arbeitgeber lediglich wissen, dass Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und wie lange die Krankheit voraussichtlich noch andauern wird. Hiervon sind auch aller Voraussicht nach keine Ausnahmen zu machen, da ansonsten wegen der Doppelfunktion des MDK eine viel weitere Datenverarbeitung erlaubt wäre als bei anderen Arbeitgebern.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 253 20 vom 26.08.2021
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