Wartezeit nicht berücksichtigt werden.
Dass die Insolvenzverwaltung zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört, ist dabei nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geeignet ist, das für das Notaramt nötige Erfahrungswissen im Umgang mit den Rechtssuchenden zu vermitteln.
Die Erforschung individueller Interessen und deren rechtskonforme Umsetzung ist ebenfalls Teil der anwaltlichen Beratung eines Mandanten.
Nicht damit vergleichbar ist jedoch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters.