Eine Entschädigung ist von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des ALG II ausgenommen. Die Entschädigungszahlung dient ausdrücklich dem Zweck der Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens. Auch ist keine Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II und der Entschädigungsleistung gegeben, da das SGB II für immaterielle Schäden keine Leistungen vorsieht.