Rufbereitschaftszeit ist nicht zwangsläufig Arbeitszeit
Bereitschaftszeit, die ein Reserve-Feuerwehrmann in Form von Rufbereitschaft leisten muss, sodass er im Fall eines Notrufs innerhalb einer maximalen Frist von zehn Minuten seine Dienstwache erreichen muss, stellt keine "Arbeitszeit" dar, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen nicht von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeit, die Freizeit frei zu gestalten, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen.
Dies gilt auch, wenn der Reserve-Feuerwehrmann während der Rufbereitschaft mit Genehmigung seines Arbeitgebers eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübt.
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C 214 20 vom 11.11.2021