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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Keine Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreitung des Schwellenwertes

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.


Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf.

Mit Unterschreitung des Schwellenwertes endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung jedoch auch. Dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist.
 
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG Koeln 4 TaBV 19 21 vom 31.08.2021
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