Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf.
Mit Unterschreitung des Schwellenwertes endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung jedoch auch. Dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist.