In dem entschiedenen Fall, war nach der Betriebsvereinbarung die jeweils gültige Vergütung laut neuem Festgehalt nach abgeschlossener Entgeltverhandlung festgesetzt. Die in der Betriebsvereinbarung angegebenen Festgehälter waren erst dann zu zahlen, wenn die Entgeltverhandlungen abgeschlossen waren. Der Zeitpunkt des Abschlusses einer Entgeltvereinbarung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist eine Bedingung, deren Eintritt mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil LAG MP 5 Sa 297 20 vom 29.06.2021