Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies ist jedoch zu verneinen, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge aus einer Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer hat und in Erfüllung gesellschaftlicher und insbesondere familiärer oder freundschaftlicher Verpflichtungen ausgeübt wird.
Landessozialgericht Thäringen, Urteil LSG Thueringen L 1 U 342 19 vom 30.12.1899