Zwar ist grundsätzlich die Nutzung eines Jobrads privatnützig, wenngleich auch der Arbeitgeber generell von solchen Modellen profitiert. Aber zumindest die besondere Jahreswartung stellt hier ausnahmsweise eine betriebsbezogene Verrichtung dar, mindestens eine Verrichtung mit "gemischter Motivationslage", bei welcher der Betriebsbezug die privaten Interessen des Arbeitnehmers überwiegt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG Baden-Wuerttemberg L 1 U 779 21 vom 21.10.2021