Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist.
Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Trotz eines "Lockdowns" ist es möglich und zumutbar eine unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalls vorzunehmen.