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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Keine Betriebsänderung bei fehlender Änderung der Betriebskapazität

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten.


Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen.

Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn nur die Arbeitszeit und die Maschinenlaufzeiten verkürzt werden, soweit es dem Arbeitgeber jederzeit möglich ist, im Rahmen seines Weisungsrechts wieder die Arbeitszeit anzuordnen, die vor der Verkürzung geleistet wurde und mit den vorhandenen Maschinen die ursprüngliche Leistungsfähigkeit des Betriebes wieder erreicht werden kann.
 
Arbeitsgericht Gera, Urteil ArbG Gera 5 Ca 935 21 vom 24.11.2021
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