Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum
Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 217 21 vom 19.01.2022