Fahrlässiges Notarhandeln begründet nicht gleich eine strafbare Handlung
Unterlässt es der Notar, in einem Formularentwurf enthaltene Textteile zu streichen, die nicht Gegenstand einer Erklärung der Urkundsbeteiligten waren und werden sollen, so stellt dies einen Verstoß gegen die Pflichten eines Notars dar und zieht eine Haftung nach sich.
Der Umstand allein, dass der Notar, veranlasst durch ein hohes Urkundenaufkommen, fahrlässige Dienstpflichtverletzungen begangen hat, vermag nicht die Annahme zu begründen, er habe dies im Gewinninteresse bewusst in Kauf genommen und damit aus Gewinnsucht gehandelt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH NotS Brfg 2 21 vom 15.11.2021