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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des APR erst nach Rechtskraft vererblich

Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen, damit der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausgehöhlt wird.

Der Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist vererblich.

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung wird grundsätzlich erst mit Rechtskraft eines dem Verletzten die Geldentschädigung zusprechenden Urteils vererblich; ein nicht rechtskräftiges, nur vorläufig vollstreckbares Urteil genügt nicht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 258 18 vom 29.11.2021
[bns]
 
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