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Tierheilpraktiker darf Humanhomöopathika anwenden

Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt.


Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker hat schlechte Aussichten auf Erfolg.

In dem entschiedenen Fall, trug eine Tierheilpraktikerin vor, dass sie seit vielen Jahren hauptberuflich als Tierheilpraktikerinnen arbeiten und vor allem Hunde, Katzen und Pferde, zum Teil auch Kleintiere behandeln würde. Mit den Einnahmen aus ihrer Praxistätigkeit bestritt sie jedenfalls einen Großteil ihres Lebensunterhalts. Sie arbeitet therapeutisch ausschließlich oder nahezu ausschließlich klassisch homöopathisch unter Anwendung hochpotenzierter registrierter Humanhomöopathika. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 2380 21 vom 24.01.2022
[bns]
 
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