Keine Diskriminierung italienischer Lehrkräfte wegen befristeter Verträge
Im Bereich des öffentlichen katholischen Religionsunterrichts kann es erforderlich sein, befristete Arbeitsverträge zu schließen, was für ein stets angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Beschäftigten und der Zahl der potenziellen Nutzer sorgen kann und für den Arbeitgeber einen Bedarf an vorübergehenden Einstellungen mit sich bringt.
Das Erfordernis eines von einer kirchlichen Stelle ausgestellten Befähigungsnachweises für Lehrkräfte im Fach Katholische Religion rechtfertigt bei befristeten Verträgen nicht deren Verlängerung. Es liegt keine Diskriminierung wegen der Religion oder im Hinblick auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor.
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C-282 19 vom 13.01.2022