In dem entschiedenen Fall, forderte die Klägerin unter Hinweis auf Empfehlungen in Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Tragezeit von je 75 Minuten eine Erholungsphase mit Arbeiten ohne Maske von je 30 Minuten ein. Dagegen verwiesen Vorgesetzte auf das Ergebnis einer für das Haus unter Beteiligung des betriebsärztlichen Dienstes und der Beauftragten für Arbeitssicherheit durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Danach sei es ausreichend, nach je 120 Minuten der Tätigkeit unter Maske eine Pausenzeit von je 15 Minuten einzuplanen. Eine andere Handhabung sei aus Gründen einer gesicherten Patientenversorgung unter Berücksichtigung des verfügbaren Personals organisatorisch nicht umsetzbar.
Bevor das Gericht jedoch über die Klage der Arbeitnehmerin entscheiden konnte, wurde diese vom Arbeitgeber versetzt. Das Konfliktpotential wurde damit ausgeräumt. Dem Interesse der Klägerin an einem größeren Arbeitszeitanteil ohne Maskeneinsatz wurde zugleich entsprochen. Eine unzulässige Maßregelung war nicht erkennbar, weil die Maßnahme der Konfliktentschärfung und der möglichst störungsfreien Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses diente.