Unpfändbar sind zum Teil jedoch Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen.
Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge qualifiziert werden.
Erschwerniszulagen erfassen eine besondere Belastung bei der Arbeitsleistung. Dazu gehören unter anderem die Umstände, die für die Gesundheit des Arbeitnehmers nachteilig sind und Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit des Arbeitnehmers erfordern.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil LAG Niedersachen 6 Sa 216 21 vom 25.11.2021