DeutschlandkarteSchleswig-Holstein Hamburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Brandenburg Brandenburg Bremen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland

Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Erschwerniszulage ist nicht pfändbar

Auch im Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber grundsätzlich anerkannt, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegt.


Unpfändbar sind zum Teil jedoch Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen.

Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge qualifiziert werden.

Erschwerniszulagen erfassen eine besondere Belastung bei der Arbeitsleistung. Dazu gehören unter anderem die Umstände, die für die Gesundheit des Arbeitnehmers nachteilig sind und Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit des Arbeitnehmers erfordern.
 
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil LAG Niedersachen 6 Sa 216 21 vom 25.11.2021
[bns]
 
kdgg112 2024-03-29 wid-34 drtm-bns 2024-03-29