Entscheidungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Wahlverfahren könnten allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Dies ist bei einer Personalratswahl das Wahlanfechtungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes. Insoweit gilt eine Anfechtungsfrist von 12 Werktagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordert es, dass nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist die Gültigkeit der Personalratswahl grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann.