Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den gleichen Zeitraum Quarantäne an. Die Arbeitgeberin zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden sei. Es liege eine planwidrige und analogiefähige Regelungslücke vor. Die häusliche Quarantäne stelle einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Arbeitnehmers dar und sei mit den Einschränkungen bei "normaler Arbeitsunfähigkeit" durchaus vergleichbar. Die Entscheidung steht zur erneuten Überprüfung bei Gericht, mithin zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da gegenwärtig die Gerichte unterschiedlich urteilen.